Wer muss die Wohnung räumen, wer bezahlt die Entrümpelung und welche steuerlichen Regeln gelten? Orientierung für Angehörige mit Checkliste und offiziellen Quellen.
Dieser umfassende Leitfaden hilft Ihnen dabei, Ihren Umzug systematisch zu planen und durchzuführen. Folgen Sie unserer bewährten Checkliste und vergessen Sie nichts Wichtiges.
Nach einem Todesfall ist eine Wohnung oft voller Erinnerungen. Gleichzeitig stehen praktische Fragen im Raum: Darf schon jemand räumen? Wer bezahlt die Firma? Und lässt sich die Rechnung steuerlich berücksichtigen?
Hilfreich ist, drei Dinge getrennt zu klären: das Mietverhältnis, die Verantwortung für den Nachlass und die Beauftragung der Räumung. Erst daraus ergibt sich, wer entscheiden und welche Kosten übernehmen muss.
Die rechtlichen Grundlagen und Einschränkungen finden Sie in den folgenden Abschnitten. Stand: 9. Oktober 2026, Deutschland.
Erben haften grundsätzlich für Nachlassverbindlichkeiten, also für Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem geerbten Nachlass. Das ergibt sich aus § 1967 BGB. Daraus folgt aber nicht, dass jedes Kind oder jeder andere Angehörige automatisch die Räumung bezahlen muss.
Für den Auftrag an eine Entrümpelungsfirma ist außerdem wichtig, wer den Vertrag schließt und in welcher Rolle. Wer eine Firma im eigenen Namen beauftragt, kann selbst zur Zahlung verpflichtet sein. Der Werkvertrag verbindet die vereinbarte Leistung mit einer Vergütungspflicht; siehe § 631 BGB.
Klären Sie deshalb vor einer Unterschrift:
Nachlass und eigene Haftung sind nicht dasselbe. Gehen Sie nicht davon aus, dass jede Rechnung ausschließlich aus vorhandenem Nachlassvermögen bezahlt werden muss. Bei Schulden oder unklaren Zuständigkeiten ist eine rechtliche Klärung vor dem Auftrag sinnvoll.
Bei einer wirksamen Ausschlagung gilt die Erbschaft für diese Person als nicht angefallen; Grundlage ist § 1953 BGB. Eine bereits unabhängig davon eingegangene eigene Verpflichtung, etwa gegenüber einer beauftragten Firma, ist davon zu unterscheiden.
Die Ausschlagungsfrist beträgt regelmäßig sechs Wochen. Ihr Beginn hängt von der Kenntnis des Erbanfalls und des Berufungsgrundes ab; in bestimmten Auslandsfällen gelten sechs Monate. Einzelheiten stehen in § 1944 BGB. Wer eine Ausschlagung erwägt, sollte vor Verkauf, Entsorgung oder Beauftragung rechtlich klären lassen, welche Handlungen möglich sind: Eine angenommene Erbschaft kann grundsätzlich nicht mehr ausgeschlagen werden, siehe § 1943 BGB.
Der Tod beendet den Mietvertrag nicht automatisch. Für die nächste Entscheidung kommt es auf die Wohnsituation an:
Bei den in § 563a BGB geregelten gemeinsamen Mietverhältnissen wird der Vertrag mit den überlebenden Mietern fortgesetzt. Die Wohnung muss deshalb nicht allein wegen des Todesfalls vollständig geräumt werden.
Ehegatten oder Lebenspartner sowie unter den gesetzlichen Voraussetzungen Kinder, andere Familienangehörige oder weitere Personen eines gemeinsamen Haushalts können in das Mietverhältnis eintreten. Die Voraussetzungen und Rangfolge regelt § 563 BGB. Verwandtschaft allein reicht für dieses Eintrittsrecht nicht aus.
Dann wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt. Nach § 564 BGB können Erben und Vermieter unter den dort genannten Voraussetzungen innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Monatsfrist beginnt mit der Kenntnis vom Tod und davon, dass kein Eintritt oder keine Fortsetzung erfolgt ist.
Diese Monatsfrist ist keine Räumungsfrist. Sie bezeichnet den Zeitraum für die Ausübung des besonderen Kündigungsrechts. Wann die Wohnung zurückzugeben ist, hängt von der wirksamen Beendigung des Mietverhältnisses ab. Die Rückgabepflicht regelt § 546 BGB.
Für die Planung bedeutet das: Klären Sie zuerst, wer den Vertrag fortsetzt, wer eine Kündigung erklären darf und welcher Übergabetermin gilt. Stimmen Sie danach Besichtigung, Räumung und Schlüsselübergabe ab. Eine professionelle Firma kann die praktische Räumung übernehmen; die Entscheidung über Mietvertrag und Nachlass liegt bei den dafür zuständigen Personen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Entscheidend ist, welche Steuer gemeint ist. Die Erbschaftsteuer und die Einkommensteuer haben unterschiedliche Regeln.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Wohnung des Verstorbenen als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein können: Urteil vom 14. Oktober 2020, II R 30/19.
Wichtig ist der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses. Kosten einer späteren laufenden Nachlassverwaltung sind davon zu unterscheiden. Eine Räumung ist deshalb nicht schon allein wegen ihres Rechnungsdatums automatisch steuerlich begünstigt.
Abzugsfähige Kosten können den steuerpflichtigen Erwerb mindern. Das ist keine Auszahlung der Entrümpelungsrechnung durch das Finanzamt. Ob sich eine Steuerersparnis ergibt, hängt unter anderem davon ab, ob überhaupt Erbschaftsteuer anfällt.
§ 10 Absatz 5 Nummer 3 ErbStG sieht für die dort zusammengefassten Bestattungs- und Nachlassregelungskosten einen Abzug von insgesamt 15.000 Euro ohne Einzelnachweis vor. Die neue Höhe gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht; siehe § 37 Absatz 21 ErbStG.
Die Pauschale ist kein eigener Zuschuss für die Entrümpelung. Räumungskosten werden auch nicht einfach zusätzlich zur Pauschale angesetzt. Sind die insgesamt berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Kosten höher, kommt statt der Pauschale ein nachgewiesener höherer Abzug in Betracht. Lassen Sie die Zuordnung und gegebenenfalls die Aufteilung zwischen mehreren Erwerbern steuerlich prüfen.
§ 35a EStG ermöglicht für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen eine Steuerermäßigung. Dafür müssen unter anderem die Voraussetzungen zum Haushalt erfüllt sein; begünstigt sind Arbeitskosten, und erforderlich sind Rechnung sowie Zahlung auf das Konto des Dienstleisters.
Die Wohnung des Verstorbenen ist nicht allein wegen der Erbschaft automatisch Ihr eigener Haushalt. Aus einer bezahlten Räumungsrechnung folgt daher kein automatischer Anspruch auf die häufig beworbenen „20 Prozent“. Ob eine konkrete Leistung in Ihrer Situation unter § 35a fällt, sollte eine Steuerberatung anhand der tatsächlichen Nutzung und Rechnung prüfen.
Bitten Sie vor dem Auftrag um eine nachvollziehbare Leistungsaufstellung. Sie erleichtert die Prüfung, ersetzt aber nicht die steuerlichen Voraussetzungen.
Sie müssen nicht sofort entscheiden, was mit jedem einzelnen Gegenstand passiert. Beginnen Sie mit dem, was später schwer zu ersetzen wäre.
Ein praktischer Tipp: Richten Sie einen ausdrücklich markierten Bereich für Gegenstände ein, die nicht entsorgt werden dürfen. So lassen sich Erinnerungsstücke und wichtige Unterlagen vom eigentlichen Räumungsgut trennen.
Für die Besichtigung helfen Angaben zu Wohnungsgröße, Füllstand, Etage, Aufzug, Tragewegen und Nebenräumen. Beschreiben Sie außerdem, welche Gegenstände bleiben oder an Angehörige gehen sollen. Der Aufwand richtet sich nicht allein nach der Quadratmeterzahl.
Unsere Preisübersicht für Entrümpelungen in Mainz erklärt die Kostenfaktoren. Für den Ablauf eines ganzen Haushalts finden Sie weitere Hinweise unter Haushaltsauflösung Mainz und in der Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Wenn die Zuständigkeit geklärt ist, können Sie bei OSO eine kostenlose Besichtigung anfragen. Dabei stimmen wir den Räumungsumfang, eine mögliche Wertanrechnung und den gewünschten Übergabezustand ab. Rechts- und Steuerfragen besprechen Sie mit einer entsprechend qualifizierten Beratung; OSO unterstützt Sie bei der praktischen Räumung.
Dieser Ratgeber bietet allgemeine Orientierung für Deutschland und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Besonders bei Ausschlagung, mehreren Erben oder unklarer Haftung hängt die richtige Vorgehensweise vom Einzelfall ab.
Die verlinkten Gesetze und das BFH-Urteil wurden für diesen Artikel am 9. Oktober 2026 geprüft:
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